AGB

Bolte & Mensching GmbH, Schachtstraße 2, 31702 Lüdersfeld, Deutschland
Sitz der Gesellschaft: Lüdersfeld, Registergericht Stadthagen HRB, 880, Geschäftsführerin Lena Drewes

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Die angebotenen Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung. Alle genannten Preise sind Nettopreise und erhöhen sich um die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

2. Aufträge und Zusicherungen, einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen,bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sonderkonditionen gelten nur für den in der Bestätigung aufgeführten Zeitraum, beim Fehlen einer Zeitraumangabe längstens für die Dauer eines Jahres.

3.Die in unserer Auftragsbestätigung niedergelegten Konditionen gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Musteraufträge bestätigen und fakturieren wir zwecks Preisinformationen grundsätzlich zu Tagespreisen.

II. Lieferung, Gefahrtragung und Zahlung

1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl der Beförderungsart bleibt uns vorbehalten.

2. Ereignisse höherer Gewalt oder Mangel an Rohstoffen, Betriebsstörungen und andere außergewöhnliche Ereignisse, welche von uns nicht zu vertreten sind, entbinden uns ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Lieferung, Dem Käufer steht in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht zu.

3. Bei Nichteinhaltung von verbindlich zugesagten Lieferfristen hat der Käufer uns per Einschreiben eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Bei Nichtleihhaltung der Nachfrist ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen ihm nicht zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer, auch nicht wegen Folgeschäden der verspäteten Lieferung.

4.Von uns angediente Waren gelten als Vertragserfüllung und werden berechnet.

5.Sonderfarben nach eingesandten Kundenmustern sind vollständig zu übernehmen. sofern die anfallenden Sortimente nicht um mehr als ein Sortiment unter den kontrahierten Sortimenten liegen

6. Ausgelieferte Muster werden nicht zurückgenommen.

7.Für nicht fristgerecht eingeteilte Kontraktbestandteile hat der Käufer Schadenersatz in Höhe von 10% des Kontraktrestwertes zu leisten.

III. Gewährleistung

1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei uns schriftlich (Einschreiben) und spezifiziert eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach
Feststellung zu rügen. Gewährleistungsansprüche können spätestens sechs Monate nach Lieferung geltend gemacht werden, Durch die Verhandlung über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

2. Sortimente, die als mindere Qualität oder als Sonderposten verkauft wurden, unterliegen insoweit nicht der Gewährleistung,

3. Bei begründeter Mangelrüge sind wir zur Zurücknahme der Ware oder zur Kaufpreisminderung verpflichtet, darüber hinaus bestehen keine weiteren Gewährleistungsansprüche des Käufers. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung, auch soweit sie sich auf Folgeschäden beziehen, sind ausgeschlossen.

4 Von uns gelieferte und aufgrund berechtigter Reklamationen zurückgenommene Ware wird nur in einwandfrei verpacktem Zustand zurückgenommen. Von der Rücknahme sind grundsätzlich Leder ausgenommen, die Kennzeichen oder Vermerke der Kunden erhalten haben. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen qualitativer und farblicher Art ist in jedem Fall ausgeschlossen. Hier bleibt der Käufer auf sein Minderungsrecht verwiesen.

IV. Zahlung

1. Preise gelten ab Lager Lüdersfeld, Versandkosten werden separat berechnet.

2. Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar
innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3%Skonto
innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto,
innerhalb 60 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass bis dahin alle fälligen Rechnungen beglichen sind. Die Zahlung durch Akzepte oder Wechsel berechtigt nicht zum Skontoabzug.

3. Bei Verrechnung von Gutschriften sind diese erst vom Rechnungsbetrag abzusetzen und dann der Skontobetrag zu errechnen. Rücksendungen dürfen erst nach Erteilung einer Gutschriftsanzeige durch uns verrechnet werden. Anderweitige Abzüge werden nicht anerkannt und in jedem Fall nachgefordert, Ebenso werden Differenzen aus Zahlungen ungeachtet des Entstehungsgrundes von uns nachgefordert, berechtigte Nachlässe werden mit Gutschriftsanzeige ausdrücklich anerkannt.

4.Zahlung mittels Akzept oder Wechsel ist mit uns vorher zu vereinbaren Alle anstehenden Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

5.Bei Änderungen in den finanziellen Verhältnissen des Käufers, insbesondere bei Eingang ungünstiger Auskünfte über die Vermögensverhältnisse desselben, bei Zahlungsverzug und anderer nicht bedingungsgemäßer Regulierung, haben wir das Recht, sofortige Barzahlung sämtlicher offener Beträge – auch für etwa laufende Akzepte – zu verlangen sowie ohne Bestimmung einer Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten. Fällige Beträge sind mit 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

V. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers, und zwar bleibt bei laufenden Lieferungen das Eigentum an den früher gelieferten Waren vorbehalten, solange aus irgendeiner Rechnung noch ein Teilbetrag geschuldet wird. Der Käufer ist bis dahin ohne Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, sie an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Be- oder Verarbeitung der Ware des Verkäufers durch den Käufer erfolgt für diesen in dessen Auftrag, jedoch ohne Kosten für diesen. Die Ware ist ohne Entgelt für den Verkäufer zu verwahren. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Der Verkäufer erwirbt das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Ware zu der anderen Ware.

Soweit erforderlich, überträgt der Käufer schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem gemischten Bestand oder der neuen Sache auf den Verkäufer und verwahrt für diesen die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt.

Von jeder Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte durch Dritte ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Wird die Ware – gleich in welchem Zustand – weiterveräußert, so tritt der Käufer hiermit bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer zustehender Forderungen hinsichtlich seines Miteigentumsanteils mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab.

Er ist jedoch ermächtigt, die im Wege dieser Vorausabtretung abgetretenen Forderungen einzuziehen, jedoch nur solange, als er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung zur Einziehung kann jederzeit widerrufen werden.

Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweiligen Verkaufs-Vorbehaltsware, Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Zessionen jeglicher Art sind nicht gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware auch soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderungen an Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden.
Für den Fall des Konkurses oder der Zahlungseinstellung ist unsere Forderung bevorzugt im Sinne des § 46 der Konkursordnung.

Vl . Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

1. Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form gültig,
2. Der Vertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig,
3. Erfüllungsort für beide Parteien ist Lüdersfeld, dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten,
4. Als Gerichtsstand wird für folgende Sonderfälle ebenfalls das für den Erfüllungsort dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Gericht vereinbart:
wenn der Käufer Vollkaufmann ist
wenn der Käufer seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat:
generell bei allen Vertragspartnern für das Mahnverfahren